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   LAG Berlin, 14.04.1999 - 9 Ta 498/99   

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LAG Berlin, 14.04.1999 - 9 Ta 498/99 (https://dejure.org/1999,7099)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14.04.1999 - 9 Ta 498/99 (https://dejure.org/1999,7099)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14. April 1999 - 9 Ta 498/99 (https://dejure.org/1999,7099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 5 Abs. 1
    Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung bei Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1450
  • BB 1999, 1558
  • NZA-RR 1999, 437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Berlin, 17.06.1991 - 9 Ta 6/91

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

    Auszug aus LAG Berlin, 14.04.1999 - 9 Ta 498/99
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG (vgl. LAG Berlin vom 17.6.1991, DB 1991, 1887 = LAGE Nr. 52 zu § 5 KSchG ), während der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend dem Grundgedanken des § 12 Abs. 7 ArbGG (LAG Berlin AP Nr. 2 zu § 5 KSchG 1969) unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens des Klägers festgesetzt wird, § 12 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO .
  • LAG Niedersachsen, 06.09.2005 - 5 Ta 255/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage;

    Die Erkrankung eines Arbeitnehmers rechtfertigt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dann die nachträgliche Zulassung der Klage, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt außerstande war, selbst Klage einzureichen und auch keine andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte, Freunde) hiermit beauftragen konnte (LAG Düsseldorf 19.09.2002 - 15 Ta 343/02 - NZA-RR 2003, 78; LAG Berlin, 14.04.1999 - 9 Ta 498/99 NZA-RR 1999, 437; LAG Köln 18.02.1997 - 4 Ta 295/96 - RzK I 10 d Nr. 82; KR/Friedrich, 7. Aufl., § 5 KSchG Rn. 42 und APS/Ascheid 2. Aufl. § 5 KSchG Rn. 39, jew. m.w.N. zur Rspr.).
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 15 Ta 343/02

    Voraussetzung einer nachträglichen Zulassung einer verspäteten

    Es kommt also auf die Art der Erkrankung, auf ihre konkreten Auswirkungen auf den Arbeitnehmer an, der die nachträgliche Zulassung begehrt (vgl. etwa LAG Berlin vom 14.04.1999 - NZA RR 1999, 437 m.w.N.; ErfK-Ascheid, § 5 KSchG Rdnr. 14 m.w.N.; GK-Friedrich § 5 KSchG Rdnr. 42 ff. m.w.N.; Bader/Bram/Dörner/Wenzel-Wenzel, KSchG, Stand Juni 1999 § 5 Rdnr. 131 ff. m.w.N.; Vossen in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz 8. Aufl., § 5 Rdnr. 1839 m.w.N.; APS-Ascheid. § 5 KSchG. Rdnr. 38 ff. m.w.N.).
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